AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Blaurock Openair

I – GELTUNG DER AGB

1.1

Das Blaurock Openair findet auf dem ausgewiesenen und eingezäunten Veranstaltungsgelände statt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten, ergänzend zu den Anweisungen des Blaurock Openair e.V. (nachfolgend: Veranstalter) und seinem Ordnungspersonal, auf dem gesamten Veranstaltungsgelände.

1.2

Diese AGB gelten zwischen dem Veranstalter und dem Veranstaltungsbesucher, dem der Zutritt zum Veranstaltungsgelände vom Veranstalter und/oder seinem Ordnungspersonal unter Berücksichtigung von Ziffer III. gewährt wird (nachfolgend: Kunde). Mit dem gewährten Zutritt schließt der Kunde mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht an der Veranstaltung.

1.3

Jeder Kunde erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB an und hält sich an Weisungen des Veranstalters und seines  Ordnungspersonals.

II – PARKEN; CAMPING

2.1

Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen im näheren Umfeld des Veranstaltungsgeländes erlaubt.

2.2

Camping ist nicht erlaubt.

III – EINLASS; EINLASSKONTROLLE; ZUTRITTSVERWEIGERUNG

3.1

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes können vom Veranstalter und/oder seinem Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden.

3.2

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziffer IV., ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat oder zur Schau stellt.

3.3

Der Zutritt wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

IV – VERBOTENE GEGENSTÄNDE

4.1

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:

4.1.1.

Mitgebrachte Getränke und Speisen, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Brandbeschleuniger, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Fahnen- und Transparentstangen, Shirts von Bands mit rechter Gesinnung sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art;

4.1.2

Weiterhin illegale Drogen, Auto- oder Motorradbatterien, Stromgeneratoren, überdimensioniert Akku-Lautsprecher, Propangasflaschen, Trockeneis, Offenes Feuer;

4.1.3

ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

4.1.4

Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

V – HAUSRECHT; VERHALTENSREGELN; FOTOGRAFIEREN & FILMEN

5.1

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Veranstalters und seines Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Kunden ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

5.1.1

verbotene Gegenstände (Ziffer IV.) mitzuführen;

5.1.2

körperliche Gewalt gegen andere Kunden, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;

5.1.3

Gegenstände auf die Bühne oder andere Kunden zu werfen;

5.1.4

außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;

5.1.5

bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;

5.1.6

ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen oder politische oder religiöse Inhalte zu präsentieren oder Flugblätter etc. zu verteilen;

5.1.7

Bereiche und Räume zu betreten, die für Kunden nicht freigegeben sind, und auf die Bühne, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

5.2

Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten;

5.3

Kunden, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder Verhaltensgebote verstoßen, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Kunde auf dem Veranstaltungsgelände eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Kunde sofort und ohne Vorwarnung vom Veranstaltungsgelände verwiesen und der Polizei übergeben sowie angezeigt.

5.4

Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Kunde vom Veranstaltungsgelände, verliert das Festivalbändchen seine Gültigkeit und der Kunde verliert sein Besuchsrecht. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

VI – ABSAGE ODER ABBRUCH EINER VERANSTALTUNG; PROGRAMMÄNDERUNGEN

6.1

Das Blaurock Openair wird grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

6.2

Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler bemüht sich der Veranstalter um angemessenen Ersatz. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Kunden hinzunehmen. Änderungen werden vom Veranstalter unverzüglich bekannt gegeben. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nicht.

6.3

Bei Absage der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn oder bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Schadensersatzansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

VII – GESUNDHEITSBEEINTRÄCHTIGUNGEN DURCH LAUTSTÄRKE

7.1

Dem Kunden ist bewusst, dass beim Blaurock Openair, insbesondere vor der Bühne, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen, sowie einen Platz zu wählen, der gesundheitliche Nachteile vermeidet. Ohrstöpsel werden am Eingang kostenlos zur Verfügung gestellt.

VIII – JUGENDSCHUTZ

8.1

Kinder und Jugendliche im Alter bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

8.2

Minderjährige dürfen sich nach 24:00 Uhr nur noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten.

8.3

Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

IX – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

9.3

Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

X – RECHT AM EIGENEN BILD

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Kunden ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Blaurock Openair, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalter. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

XI – ANWENDBARES RECHT; SONSTIGES

11.1

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

11.3

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/ oder/ aufrufbar ist.

Zur Teilnahme an einem Streitbeteiligungsverfahren ist der Veranstalter nicht bereit und nicht verpflichtet.

11.2

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel ist durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die der Erfüllung des Vertragszweckes unter Zugrundelegung des von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer etwaigen Regelungslücke.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Blaurock e.V.Klosterhof 15 89077 Ulm

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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